АЙЫЛ AGRO
New fair in Kyrgyzstan
Bishkek, May 22-24

BELAGRO/BELFARM
Minsk, June 04-09

Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter

IFWexpo Heidelberg GmbH

Landfriedstraße 1a, D-69117 Heidelberg
Telefon: 06221 / 13 57 -0; Telefax: 06221 / 13 57 -23
E-Mail: info(at)ifw-expo.com

in Zusammenarbeit mit: siehe Messeunterlagen

2. Ideelle Träger

siehe Messeunterlagen

3. Dauer

siehe Messeunterlagen

4. Anmeldeschluss

siehe Messeunterlagen

5. Beteiligungsgebühren

Soweit nicht  in den Unterlagen anderweitig beschrieben, ist in dem Preis für Standfläche inkl. Standbau auf Mietbasis neben allgemeinen Leistungen wie Messerahmengestaltung, umfassender Besucherwerbung, Geländesicherung, Reinigung der Verkehrswege in den Hallen und dergleichen mehr, eine nach Standgröße gestaffelte  Standardausstattung enthalten. Den Inhalt der jeweiligen Standbaupakete entnehmen Sie bitte den Detail-Unterlagen zur jeweiligen Veranstaltung.Alle Entgelte sind Nettoentgelte ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gegebenenfalls gesondert zu entrichten. Vorzugsplatzierungen wie Eck-, Kopf- und Inselstände werden ggf. mit einem Aufschlag pro Quadratmeter lt. Anmeldeformular berechnet.

6. Anmeldung

Die Anmeldung ist ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben einzusenden an:IFWexpo Heidelberg GmbH, Landfriedstraße 1a,D-69117 HeidelbergVorbehalte und Bedingungen sind bei der Anmeldung nicht zulässig. Werden diese in das Anmeldeformular eingefügt, werden sie rechtlich nur dann wirksam, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. Mit der schriftlichen Anmeldung erkennt der Aussteller die Messe- und Ausstellungsbedingungen und die ergänzenden Bestimmungen auf den anliegenden Beiblättern sowie alle orts- und gewerbepolizeilichen Vorschriften als verbindlich an. Besondere Platzierungswünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen für die Beteiligung dar. Die Anmeldung ist unabhängig von der Zulassung seitens des Veranstalters. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang beim Veranstalter vollzogen und bindend bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung.

7. Zulassung

Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Unteraussteller sowie der Ausstellungsgüter entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Aussteller, die den finanziellen Verpflichtungen der Ausstellungsgesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen diese Bedingungen verstoßen haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Bei Überbuchung wird das Recht der Auswahl vorbehalten. Die Zulassung der Aussteller wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen und Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.

8. Platzzuteilung und Platzierungsänderung

Ist die zugeteilte Fläche aus einem für den Veranstalter nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises. Eine Forderung auf Schadensersatz besteht nicht. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe - abweichend von der Zulassung - einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße bis zu maximal 15% verändern. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sowie Hydrantenkästen sind Bestandteile der zugewiesenen Standfläche. Über die Lage und Maße derselben muss sich der Aussteller selbst gegebenenfalls vor Ort unterrichten. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind der Messeleitung spätestens 3 Tage vor Messebeginn schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Schadensersatzansprüche jeder Art, auch aus Fehlern in der Standvermietung, können nicht geltend gemacht werden.

9. Zahlungsbedingungen

Gleichzeitig mit der Zulassung wird dem Aussteller eine Rechnung über die gesamte Flächenmiete und die einmalige Registrationsgebühr zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Die Rechnung über Flächenmiete und Registrationsgebühr ist innerhalb 4 Wochen, spätestens jedoch zum offiziellen Anmeldeschluss ohne Abzug fällig. Nach dem offiziellen Anmeldeschluss gemäß Ziffer 4 dieser allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen ausgestellte Rechnungen sind sofort in voller Höhe zahlbar. Zahlungen sind vorzunehmen unter Angabe der Rechnungsnummer und des Messenamens nur auf das Bankkonto von:

IFWexpo Heidelberg GmbH,
Landfriedstraße 1a,
D-69117 Heidelberg

Commerzank AG
Kto-Nr. 19 20 800 00 / BLZ 672 400 39

BIC: COBADEFFXXX, IBAN: DE 10 6724 0039 0192 0800 00

Die Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten der Aussteller und können vom Rechnungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch Aussteller (auch wegen nicht vollständig bezahlter Fläche) den Rücktritt hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, ohne dass ein konkreter Nachweis über die Inanspruchnahme von Bankkredit in gleicher Höhe durch den Veranstalter geführt werden muss. Die Ausgabe der Aussteller- und Aufbauausweise erfolgt nur nach Begleichung der vollen Standmiete sowie sämtlicher Nebenkosten. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zurückbehalten und nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.

10. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Mieter schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Er hat eine Mitausstellergebühr an den Veranstalter zu zahlen, die jeweils pro Veranstaltung in den Messeunterlagen festgelegt ist. Für sämtliche Forderungen an Mitaussteller haften diese, bzw. dieser und der Aussteller als Gesamtschuldner. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Größere Gemeinschaftsstände von Ausstellern kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung integrieren lassen. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.

Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme von Mitausstellern berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf seine Rechte aus verbotener Eigenmacht.

11. Rücktritt oder Nichtteilnahme

Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Als Rücktrittsgebühr sind Euro 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Beteiligungspreis und die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 25% des Beteiligungspreises, mindestens aber den Betrag nach Absatz eins dieses Paragraphen zu zahlen. Bei Rücktritt eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr in voller Höhe zu entrichten.

12. Messekatalog

Der Veranstalter gibt einen offiziellen Messekatalog heraus. Der Grundeintrag im Messekatalog ist obligatorisch und kann nicht erlassen werden. Der Grundeintrag besteht aus Firmennamen, kompletter Anschrift, sowie Telefon-, Telefax- und E-Mail Angaben. Diese Regelung gilt auch für Unteraussteller. Die Kosten für den Eintrag im Messekatalog werden laut den Angaben auf dem beigefügtem Beiblatt zur jeweiligen Veranstaltung berechnet.

13. Haftung und Versicherung

Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports, des Auf- und Abbaus und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, usw. obliegt dem Aussteller. Der Aussteller ist dem Veranstalter gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er die gemietete Ausstellungsfläche, Standmaterial, Strom-, Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie anderes Eigentum des Veranstalters, bzw. des Veranstaltungsgeländes beschädigt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für: Verlust oder Schäden an Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören, einschließlich Verlust oder Schaden durch Wasser, Brand, Explosion, Wirbelsturm, Blitzschlag, Überschwemmung oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt, Schäden, die dem Aussteller, Vertretern und anderen beim Aussteller tätigen bzw. von ihm eingeladenen Personen zugefügt werden, ohne Rücksicht auf die Ursache solcher Schäden. Der Veranstalter haftet insbesondere auch dann nicht für die Beschädigungen der Exponate oder deren Entwendung, wenn im Einzelfall die Dekoration veranlasst wurde. Der Aussteller stellt den Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen darüber hinaus mit der Anerkennung der Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen anfälligen Regressansprüchen Dritter frei. Eine Forderung auf Schadensersatz besteht nicht.

14. Rundschreiben

Die Aussteller werden vom Veranstalter durch Rundschreiben über Einzelheiten der Messevorbereitung und -durchführung unterrichtet. Der Veranstalter schließt jede Haftung für evtl. auftretende Folgen aus, die aufgrund der Nichtbeachtung der Rundschreiben entstehen.

15. Transport

Die Transportarbeiten auf dem Messegelände werden durch ein vom Veranstalter und/oder vom Ausstellungsgelände bestelltes Unternehmen vorgenommen. Dieses Unternehmen übernimmt die von den Ausstellern oder Ihren Spediteuren angelieferten Gegenstände an der Grenze des Ausstellungsgeländes und transportiert sie auf diesem weiter. Die Ausstellungsleitung nimmt keine Sendung in Empfang und haftet nicht für Verluste oder unrichtige Zustellungen. Die Kosten der für die Transportarbeiten auf dem Messegelände bestellten Vertragsunternehmen haben die Aussteller unmittelbar an das Vertragsunternehmen zu zahlen.

16. Vorbehalte

Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldeten dringenden Gründen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise oder ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen von höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Änderung des Beteiligungspreises, noch auf Schadensersatz. Findet die Messe aus vorher genannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadensersatz gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

17. Verjährung

Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.

18. Schlussbestimmungen

Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller diese Teilnahmebedingungen sowie die am Messeort geltende Haus- und Geländeordnung in allen Teilen rechtsverbindlich an. Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter.

19. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Messe- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen entsprechende Regelung anzuwenden.

20. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss vereinheitlichtem UN-Kaufrecht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Aussteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat, D-69117 Heidelberg. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

IFWexpo Heidelberg GmbH
Landfriedstraße 1a
D-69117 Heidelberg